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Notzeit ausgerufen

3.3.2010

Jagdbehörde hebt Notzeit auf

Die Untere Jagdbehörde des Landkreises hat die Notzeit für alle Schalenwildarten mit sofortiger Wirkung wieder aufgehoben. Damit dürfen die Barnimer Jäger die Wildtiere nicht mehr füttern. Erlaubt sind damit nur noch sogenannte Kirrungen als Bejagungshilfe. Kirrungen dürfen sich dabei jedoch nicht zu stetigen Fütterungen entwickeln.
 
Eine Fütterung ist in den vergangenen Wochen aufgrund der geschlossenen Schneedecke nötig gewesen. Die Tiere hatten keine Möglichkeiten, sich selbst Nahrung zu beschaffen.
Die Untere Jagdbehörde hat alle Jagdausübungsberechtigten schriftlich über das Ende der Notzeit informiert.



Untere Jagdbehörde informiert: Notzeit für Wild ist ausgerufen

3.2.2010
Die lang anhaltende Frostperiode und die dichte Schneedecke macht nicht nur den Menschen zu schaffen. Auch die Tiere in der freien Natur haben es jetzt schwer. Für sie wurde jetzt von der Unteren Jagdbehörde die so genannte Notzeit ausgerufen.

Laut Bundesjagdgesetz gehört auch zum Jagdschutz, dass Wild nicht unter Futternot leiden darf. Normalerweise finden Tiere in den Wäldern und auf den Feldern genug Futter. Doch die lang anhaltende Frostperiode und die dichte Schneedecke führen dazu, dass sie immer weniger zum Fressen finden. Aus diesem Grund ruft die Untere Jagdbehörde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde mit sofortiger Wirkung bis auf Widerruf die Notzeit für alle Schalenwildarten - Rot-, Dam-, Muffel-, Reh- und Schwarzwild - aus. Damit ist laut Jagdgesetz für das Land Brandenburg die artgerechte und angemessene Fütterung von Niederwild erlaubt. Normalerweise ist den Jagdausübungsberechtigten die Fütterung des Wildes verboten. I

m Rahmen ihrer Hegeverpflichtung sind sie aber nun angehalten, für eine angemessene Erhaltungsfütterung der Tiere zu sorgen. Kraftfutter ist nach wie vor untersagt. Heu, Stroh, Getreide, Eicheln, Kastanien, Gartenbauprodukte und andere artgerechte Futtersorgen sollen den Tieren helfen, über die kargen Monate zu kommen. Küchenabfälle, Silagen, industriell hergestelltes Futter und ähnliches sind nicht erlaubt, ebenso mechanische Fütterungseinrichtungen.

Während der Notzeit ist auch der Jagdbetrieb eingeschränkt. Bewegungsjagden dürfen nicht durchgeführt werden. Im Umkreis von 200 Metern um die Futterstellen ist der Abschuss verboten. Fütterungen, Ablenkfütterungen und Kirrungen dürfen zudem nicht auf geschützten Biotopen sowie in deren Nähe stattfinden. Zu weiteren Informationen stehen die Mitarbeiter der Unteren Jagdbehörde zur Verfügung.


Eingetragen von August | Aufrufe: 1470
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