Die
Untere Jagdbehörde des Landkreises hat die Notzeit für alle
Schalenwildarten mit sofortiger Wirkung wieder aufgehoben. Damit dürfen
die Barnimer Jäger die Wildtiere nicht mehr füttern. Erlaubt sind damit
nur noch sogenannte Kirrungen als Bejagungshilfe. Kirrungen dürfen sich
dabei jedoch nicht zu stetigen Fütterungen entwickeln.
Eine
Fütterung ist in den vergangenen Wochen aufgrund der geschlossenen
Schneedecke nötig gewesen. Die Tiere hatten keine Möglichkeiten, sich
selbst Nahrung zu beschaffen.
Die Untere Jagdbehörde hat alle Jagdausübungsberechtigten schriftlich über das Ende der Notzeit informiert.
Untere Jagdbehörde informiert: Notzeit für Wild ist ausgerufen
3.2.2010
Die lang
anhaltende Frostperiode und die dichte Schneedecke macht nicht nur den
Menschen zu schaffen. Auch die Tiere in der freien Natur haben es jetzt
schwer. Für sie wurde jetzt von der Unteren Jagdbehörde die so genannte
Notzeit ausgerufen.
Laut Bundesjagdgesetz gehört auch zum Jagdschutz,
dass Wild nicht unter Futternot leiden darf. Normalerweise finden Tiere
in den Wäldern und auf den Feldern genug Futter. Doch die lang
anhaltende Frostperiode und die dichte Schneedecke führen dazu, dass
sie immer weniger zum Fressen finden. Aus diesem Grund ruft die Untere
Jagdbehörde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde mit
sofortiger Wirkung bis auf Widerruf die Notzeit für alle
Schalenwildarten - Rot-, Dam-, Muffel-, Reh- und Schwarzwild - aus.
Damit ist laut Jagdgesetz für das Land Brandenburg die artgerechte und
angemessene Fütterung von Niederwild erlaubt. Normalerweise ist den
Jagdausübungsberechtigten die Fütterung des Wildes verboten. I
m Rahmen
ihrer Hegeverpflichtung sind sie aber nun angehalten, für eine
angemessene Erhaltungsfütterung der Tiere zu sorgen. Kraftfutter ist
nach wie vor untersagt.
Heu, Stroh, Getreide, Eicheln, Kastanien,
Gartenbauprodukte und andere artgerechte Futtersorgen sollen den Tieren
helfen, über die kargen Monate zu kommen.
Küchenabfälle, Silagen,
industriell hergestelltes Futter und ähnliches sind nicht erlaubt,
ebenso mechanische Fütterungseinrichtungen.
Während der Notzeit ist
auch der Jagdbetrieb eingeschränkt. Bewegungsjagden dürfen nicht
durchgeführt werden.
Im Umkreis von 200 Metern um die Futterstellen ist
der Abschuss verboten. Fütterungen, Ablenkfütterungen und Kirrungen
dürfen zudem nicht auf geschützten Biotopen sowie in deren Nähe
stattfinden. Zu weiteren Informationen stehen die Mitarbeiter der
Unteren Jagdbehörde zur Verfügung.