Bürokratie macht auch beim Jagdgebrauchshund nicht halt wo muss/sollte ich meinen Vierbeiner anmelden – Fallstricke und Hinweise
Neu- Hundeführern, aber auch unseren alten Hasen ist oft nicht bekannt, welche Pflichten ihnen durch Gesetze und Verordnungen entstehen, aber auch welche Möglichkeiten ihnen die Mitgliedschaft in unserem Verband bietet und wie sie dazu ihren vierbeinigen Weidgenossen in unsere Gemeinschaft einbinden sollten. Deshalb einige Anregungen und Hinweise.
„Mitgliedschaft“ beantragen wenn Sie Ihren neuen Hund in das Familienrudel aufnehmen, dann sollte er, wie Sie auch, versichert sein. Wenn der Halter als Mitglied des Landesjagdverbandes Brandenburg e.V. die Gruppenversicherung seines Verbandes bei der GOTHAER abgeschlossen hat, ist die Haftpflichtversicherung für seine (unbegrenzte Anzahl) Jagdgebrauchshunde mit
enthalten. Nicht nur bei der Ausbildung und der Jagd, sondern auch wenn er außerhalb des jagdlichen Einsatzes mal das tut, was er nicht darf und was Herrchen dann eventuell viel Geld kostet und das 24 Stunden am Tag.
Hier kommt aber das „ABER“:
Der oder die Hunde müssen in der Geschäftsstelle des LJVB angemeldet (registriert) sein.
Diese Anmeldung erfolgt an den Hundeobmann Ihres Jagdverbandes oder an die Geschäftsstelle des LJVB.
Damit Sie wissen, welche Angaben wir brauchen, haben wir ein Formular erarbeitet, das Sie bitte ausfüllen (zu erhalten über Homepage, Hundeobmann).
Der Versicherungsschutz erlischt, wenn nicht bis zum Ende des 36. Monats eine Brauchbarkeitsprüfung abgelegt wurde.
Hinweis:
Sie können sich sicher vorstellen, dass die Führung der Hundedatei mit viel Arbeit verbunden ist, deshalb:
bitte auch immer die erfolgreichen Prüfungen melden.
bitte, wenn Ihr Hund in die ewigen Jagdgründe wechselt, dies
der Geschäftsstelle mitteilen,
Ihr Hund sollte Ihnen so wichtig sein, dass Sie diese An- bzw. Ummeldung lesbar abliefern, wir sind keine Schriftdeuter.
Jagdgebrauchshundeausgleichsfonds
Der Jagdgebrauchshundeausgleichsfonds wird durch die Mitglieder des Landesjagdverbandes Brandenburg e.V. getragen und in der Geschäftsstelle geführt und verwaltet.
·Aus dem Jagdgebrauchshundeausgleichsfonds kann beim Tod eines Jagdgebrauchshundes finanzieller Ersatz geleistet
werden. Voraussetzung für eine Leistung aus dem Jagdgebrauchshundeausgleichsfonds ist die
vorherige Registrierung des Hundes in der Geschäftsstelle.
·Der Tod eines Jagdgebrauchshundes ist innerhalb von 4 Wochen der Geschäftsstelle zu melden. Ein Anspruch besteht nur für Jagdgebrauchshunde, die während der Ausbildung (bis 36 Monate) oder während der befugten Jagdausübung tödlich verunfallt sind bzw. notgetötet werden mussten.
·Schadenszuschusszahlungen aus dem Fonds erfolgen nur bei Tod bzw. Nottötung. Tierarztkosten werden nicht erstattet. Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn der Hund die Brauchbarkeit für das betreffende Einsatzgebiet, bei dem er getötet wurde bzw. notgetötet werden musste, besitzt.
Seit 2008 besteht beim LJVB ein Fonds von 6.000 € der die Kosten abdecken soll, wenn ein Jagdgebrauchshund nachweisbar von einem Wolf bei der Jagdausübung verletzt wird. Bei Tod greift der Jagdgebrauchshundeausgleichsfonds. Bisher wurden noch keine Anträge an das Präsidium eingereicht.
Unfall des Vierbeiners
Wenn Sie die Gruppen- Haftpflichtversicherung über die GOTHAER abgeschlossen haben und Sie die Police „Mitversicherung von Jagdunfällen, die tierärztliche Behandlung von Jagdhunden nach sich ziehen“ (derzeit für 27,50 €) abgeschlossen haben, dann ist der Unfall Ihres Jagdgebrauchshundes mitversichert bei Jagdunfällen die während der Ausbildung oder während des jagdlichen Einsatzes
auftreten und bei denen tierärztliche Behandlungskosten entstehen. Dies bis zu 750 EUR je Schadenereignis und Hund (zweimal pro Jahr bei einer Selbstbeteiligung von je 50 €). Die Versicherung muss jedes Jahr neu abgeschlossen werden und ist, analog dem Jagdjahr, jeweils vom 01.04. bis zum 31.03. gültig. Fragen Sie Ihren Schatzmeister oder die Geschäftsstelle.
Nur brauchbare Hunde einsetzen! Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass gemäß Jagdgesetz für das Land Brandenburg,
§ 37 - Einsatz von Jagdgebrauchshunden – folgende gesetzliche Grundlage besteht:
„Bei jeder Jagd sind Jagdgebrauchshunde in genügender Zahl bereit zu halten und bei Bedarf zu verwenden, die ihre Brauchbarkeit durch eine entsprechende Prüfung für den jeweiligen Einsatz nachgewiesen haben. Für die Nachsuche auf Schalenwild sind entsprechend geprüfte Jagdgebrauchshunde bereit zu halten und zu verwenden.“
Nach § 60 - Ordnungswidrigkeiten, Bußgeld – Absatz (1) „handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig .... entgegen § 37 Abs. 1 bei der Jagd brauchbare Jagdgebrauchshunde nicht in genügender Zahl bereithält und bei Bedarf verwendet oder für die Nachsuche auf Schalenwild keinen geprüften Jagdgebrauchshund verwendet.“
Wer einen nicht brauchbaren Hund jagdlich einsetzt, verstößt auch gegen § 1 des Tierschutzgesetzes, was dann Strafen nach sich zieht.
Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg
Jagdhunde werden gemäß § 15 Abs. 2 Hundehalterverordnung (HundehV) vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Dies gilt jedoch
nur, soweit diese Hunde im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung, also hier der konkreten Jagdausübung, eingesetzt werden. Außerhalb der Zweckbestimmung -
JAGD -
, also im öffentlichen Raum, unterliegen Jagdhunde den Regelungen der HundehV wie jeder andere Hund. Somit gilt:
die
Anzeige- und Kennzeichnungspflicht gemäß § 6 (1) HundehV:
„Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 12 vorzulegen.
Der Hund ist dann dauerhaft auf Kosten des Halters mit einem Mikrochip-Transponder (Chip) zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde
mit der Anzeige
mitzuteilen.“ (Anzeigeformular) Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde - Das Ministerium des Innern sieht keine Bedenken, dass die Vorlage des Jagdscheines als Nachweis der Sachkunde gemäß § 11 HundehV sowie der Zuverlässigkeit gemäß § 6 Abs. 1 HundehV von den örtlichen Ordnungsbehörden anerkannt wird. Die Landräte und Oberbürgermeister des Landes Brandenburg wurden zuletzt mit Schreiben vom 2. November 2011 über die Klarstellung informiert.(Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg vom 16. Juni 2004 (HundehV) - Klarstellung der Ausnahmeregelung für JägerGesch.Z.: IV/1 -870-26
) (in das Anzeigeformular eingearbeitet )
Achtung: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 die Hundehaltung nicht unverzüglich anzeigt ... und entgegen § 6 Abs. 2 keine Kennzeichnung des Hundes vornehmen lässt.
Hundesteuer?
Die Hundesteuer ist eine Kommunalsteuer, d.h.
jeder Hund ist beim Steueramt der Gemeinde, Stadt... anzumelden. In den Kommunen bestimmen Hundesteuersatzungen, ob und wie für die Haltung von Hunden Steuern erhoben werden. Wenn für unsere Jagdgebrauchshunde keine Steuern ausgewiesen werden oder der Steuersatz ermäßigt wird, wird in den Satzungen zumeist ein entsprechender Antrag erwartet. Die Bedingungen und die Höhe der Steuern regeln die jeweiligen Steuersatzungen. Bei Nichtanmeldung Ihres Vierbeiners hat der Gesetzgeber auch hier seine Gebührenordnung parat!
bmö
Landesjagdverband Brandenburg mit der Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung beauftragt
Der LJVB wurde durch
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz mit der Durchführung der Brauchbarkeitsprüfungen gemäß
„Verordnung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden in Brandenburg (JagdHBV)“
vom 14.09.2005
beauftragt.
In Abstimmung mit der OJB und der Jagdkynologischen Vereinigung wurde zur Umsetzung folgende Verfahrensweise verbindlich abgesprochen, die auch Basis für die Schulung der Prüfungsleiter und Richter ist.
Nachweis - jagdscheingroße Karte
Für die Bestätigung der Brauchbarkeit wird die in der JagdHBV vorgegebene jagdscheingroße Karte - „
Brauchbarkeitsbestätigung“ – an die zur Prüfung zugelassenen Vereine ausgegeben. Auf der Vorlage der Brauchbarkeitsbestätigung wird das Logo des LJVB verwendet. Der LJVB wird gemäß JagdHBV insbesondere Mitgliedsvereine des JGHV entsprechend § 3 Abs. 1 JagdHBV auf Antrag mit der Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung beauftragen.
Für die Bestätigung der Brauchbarkeit in der „Brauchbarkeitsbestätigung“ durch den Prüfungsleiter werden an den beauftragten Verein vom LJVB
entsprechende Stempel mit Nummerierung und Verbandslogo übergeben. Nur diese Stempel sind zur Nachweisführung auf der Karte zugelassen
Bestandsschutz
Für alle Jagdgebrauchshunde die vor dem 1.1.2006 nach den bis dahin geltenden Regelungen
brauchbar waren, besteht Bestandsschutz. Für diese Hunde gilt bei der Erweiterung der bestandenen Brauchbarkeitsprüfung auf Fachgruppen der gültigen JagdHBV
die Fachgruppe A als „bestanden“.
Der Prüfungsleiter
rassespezifischer Prüfungen bzw. JGHV – Prüfungen (mit integriertem Brauchbarkeitsteil) ist berechtigt, die bei Prüfungen bestandenen Fachgruppen in die Brauchbarkeitsbestätigung einzutragen und dabei bereits absolvierte Fachgruppen auf der Grundlage der „Positivliste“ in die Karte zu übernehmen, sofern auf dieser Prüfung (unter Anrechnung bereits früher erreichter Ergebnisse) die Bedingungen für die Brauchbarkeit erreicht wurde. Grundlage dafür ist die Vorlage des JGHV-Prüfungszeugnisses bzw. der Brauchbarkeitsurkunde des LJVB.
Vom Prüfungsleiter ist das in der Brauchbarkeitsbestätigung abgedruckte Kästchen, das auf die Ablegung vor dem 1.1.2006 hinweist, anzukreuzen. Durch die JKV Brandenburg und den LJVB wird die
„Positivliste“ über die in Brandenburg zur Brauchbarkeit führenden Rassespezifischen Prüfungen und JGHV-Prüfungen erarbeitet und den beauftragten Vereinen übergeben. Die Ersteintragung kann nur erfolgen, wenn mindestens der Teil A und ein weiterer Teil bestanden wurde. Auf Wunsch können Hundebesitzer für Jagdgebrauchshunde, die die Brauchbarkeit des Landes Brandenburg vor dem 1.1.2006 erworben haben, bei Vorlage der Unterlagen in der Geschäftsstelle des LJVB die
Karte – Brauchbarkeitsbestätigung – mit den nachgewiesenen Fachgruppen ausgestellt bekommen.
Prüfungen anderer Bundesländer
Der LJVB beantragt beim MLUR, auf der Grundlage des § 2 Abs. 5 JagdHBV, die Beauftragung zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von Brauchbarkeitsprüfungen anderer Bundesländer in Brandenburg zu übernehmen. Die Prüfung und Bestätigung der Gleichwertigkeit wird dann ausschließlich von der Geschäftsstelle des LJVB vorzunehmen sein. Der Prüfungsleiter hat den Hundeführer vor der Prüfung über diese Abläufe zu informieren und ihn zur Klärung an den LJVB zu verweisen.
Von der JKV und dem LJVB ist eine entsprechende Übersicht auf Basis der
Brauchbarkeitsprüfungen anderer Bundesländer als Arbeitsgrundlage für die Geschäftsstelle und zur Information der Zucht und Prüfungsvereine in Brandenburg zu erstellen.
Wer prüft?
Für die Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen sind grundsätzlich nur Prüfungsleiter einzusetzen, die Verbandsrichter sind und in die JagdHBV eingewiesen wurden. Für Richterobleute und Richter wird eine vorherige Einweisung in die JagdHBV empfohlen. Für die Prüfung im Schwarzwildgatter dürfen nur eingewiesene Richter eingesetzt werden, dazu wird eine gesonderte Schulung angeboten.
Zur Nachweisführung über die durchgeführte Prüfung und die bestätigten Fachgruppen ist vom Prüfungsleiter bzw. dem Rassezucht-/Prüfungsverein dem LJVB innerhalb von 4 Wochen eine Kopie der Meldungen zur BP mit den eingetragenen Prüfungsergebnissen zu übergeben. Dabei ist gesondert mit anzugeben, welche Fachgruppen von vorherigen Prüfungen übernommen wurden.
Für Veränderungsmeldungen bei unseren Jagdhunden ( Prüfungen usw. ) sind Veränderungsmeldeformulare bei dem Wg. J. Brinckmann oder Konstantin Börner anzufordern. Ohne Meldungen von Veränderungen entfallen mögliche Ansprüche aus der Entschädigungskasse.
Achtung: Jäger mit Wohnsitz in Bernau und seinen Ortsteilen, die im Besitz eines Jadhundes mit nachgewiesener Brauchbarkeit ( grüne Karte LJV Brandenburg ) sind, haben die Möglichkeit bei der Stadt Bernau bei Berlin "Abteilung Steuern" einen Antrag auf Ermäßigung der zu entrichtenden Hundesteuer zu stellen.