auf Grund von vermehrten Anfrage sowie in Vorbeugung etwaiger Schonzeitvergehen möchte ich Ihnen die neuen Regelungen aus der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes (BbgJagdDV) näher erläutern. Ich beziehe mich hier ausschließlich auf die Jagd- und Schonzeitregelungen für die Wildarten Rotwild, Damwild, Muffelwild und Rehwild.
Schonzeit
Ab 1. Juni 2024 haben bei den o.g. Wildarten neben den Hirschen, Widdern, Alttieren, Ricken, Muffelschafen, Kälbern, Kitzen und Lämmern zusätzlich die einjährigen weiblichen Schmaltiere (AK 1) bei Rot- und Damwild, die Schmalschafe (AK 1) beim Muffelwild und die einjährigen weiblichen Schmalrehe (AK 1) eine Schonzeit verordnet bekommen.
Jagdzeit
Weiter bejagt werden dürfen über den 1. Juni 2024 hinaus die einjährigen männlichen Schmalspießer (AK 1) bei Rot- und Damwild, die Jährlingswidder(AK 1) beim Muffelwild sowie die Rehböcke (AK 1 und AK 2).
Die in der Verordnung geregelte Schonzeit gilt erst im
nächsten Jagdjahr 2025/2026 zusätzlich für die männlichen einjährigen Tiere von Rot-, Dam- und Muffelwild sowie die Rehböcke. Die Übergangsregelung in § 10 der BbgJagdDV bleibt damit bestehen.
Die 2. Änderung der BbgJagdDV trat am
1. Juni 2024 in Kraft. Nach Auskunft der Obersten Jagdbehörde des Landes Brandenburg war bei der Verkündung der Änderungen am 23. Mai 2024 ein Fehler in § 5 BbgJagdDV unterlaufen, der am 29. Mai 2024 korrigiert wurde. Deshalb wurde eine weitere Verordnung vorgeschaltet, die aber keine inhaltlichen Auswirkungen auf die Jagd- und Schonzeiten hat.
Ich bitte um entsprechende Kenntnisnahme, Beachtung und Weiterleitung an Ihre Jagderlaubnisscheininhaber sowie etwaige Mitpächter.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Robert Krampitz
Sachbearbeiter Untere Jagd- und Fischereibehörde