Anruf der FFW Leitstelle, verletztes oder krankes Wild im Stadtgebiet, Einsatz der Jäger notwendig. Wer hat diese Anrufe noch nicht erhalten ? Kennen alle Jägerinnen und Jäger auch die Konsequenzen?
Ein aktuelles Beispiel aus Seefeld. Ein verletzter / kranker Fuchs wurde auf einer Freifläche hinter dem Gebäude der FFW Seefeld gemeldet. Ein Jagdpächter war aus privaten Gründen nicht erreichbar, ein weiterer auf der Autobahn nach Bayern. Da die Polizei vor Ort war wurde
die Leitstelle von den Pächtern gebeten die Polizei möge den Fangschuss
antragen. Dies wurde vorerst abgelehnt da sich der Fuchs innerhalb eines
Wohngebietes und weiterhin sich auf einer Betonfläche befinde. Mehrere Fangschüsse wurden dann jedoch angetragen und der Fuchs kam zur Strecke.
Die Ablehnung des Fangschusses habe ich zum Anlass genommen unsere Geschäftsstelle um juristische Stellungnahme zu dem Vorgang zu bitten.
Von Herrn Rechtsanwalt Jens Sendke erhielte ich dankenswerterweise nachfolgende Antwort die unsere Jäger genau beachten sollten. Grundsätzlich ist auch die Ortslage Bestandteil des Jagdbezirkes. Davon ausgenommen sind befriedete Bezirke. Das heißt das innerhalb der Ortslage keine Verpflichtung zur Erlegung nach § 22aBJagdG besteht,
vielmehr die Erlegung unzulässig ist !!
Die Erlegung ist nur im Rahmen der Gefahrenabwehr durch die Behörde möglich und zulässig. Dazu kann diese sich z.B. eines Jägers oder Jagdausübungsberechtigten bedienen.
Dies bedeutet das wir ohne Anweisung der Polizei "vor Ort" keinen Fangschuss antragen dürfen!
Im Zweifellsfall befindet sich Jagdschein und WBK in Gefahr.
Sollte die Tätigkeit in Abstimmung mit der Polizei erfolgen ist dies eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr im Auftrag der zuständigen Behörde. Es besteht in diesem Fall ein Ersatzanspruch für Auffwendungen §38OBG.