Navigation
Startseite Startseite
News News
Jägerschaften Bernau Jägerschaften Bernau
Pokalschiessen Pokalschiessen
Jagdhornbläser Jagdhornbläser
Öffentlichkeit / Presse Öffentlichkeit / Presse
Waldkindergarten Waldkindergarten
ASP - Afrikanische Schweinepest ASP - Afrikanische Schweinepest
Jagdhunde Jagdhunde
Nachrufe Nachrufe
Galerie Galerie
Kalender Kalender
Artikel Artikel
weitere Themen weitere Themen
 
Unsere Satzung Unsere Satzung
Beitrag und Versicherungen Beitrag und Versicherungen
Allgemeine Formulare Allgemeine Formulare
Mitgliederportal des LJV Brandenburg Mitgliederportal des LJV Brandenburg
 
Wildfleisch kaufen Wildfleisch kaufen
Links zu Freund und Feind Links zu Freund und Feind
Suche Suche
Mitglieder - & Vorstandsbereich

Vorstandsprotokolle

Vorstandsadressen

Vorlagen, Logo & Geschäftsordnung

Berichte des Vorstandes

Finanzordnung und Kassenberichte

Community
   
Login Login
Registrieren Registrieren
Unfallwild im Stadtgebiet

Anruf der FFW Leitstelle, verletztes oder krankes Wild im Stadtgebiet, Einsatz der Jäger notwendig. Wer hat diese Anrufe noch nicht erhalten ? Kennen alle Jägerinnen und Jäger auch die Konsequenzen?

Ein aktuelles Beispiel aus Seefeld. Ein verletzter / kranker Fuchs wurde auf einer Freifläche hinter dem Gebäude der FFW Seefeld gemeldet. Ein Jagdpächter war aus privaten Gründen nicht erreichbar, ein weiterer auf der Autobahn nach Bayern. Da die Polizei vor Ort war wurde die Leitstelle von den Pächtern gebeten die Polizei möge den Fangschuss antragen. Dies wurde vorerst abgelehnt da sich der Fuchs innerhalb eines
Wohngebietes und weiterhin sich auf einer Betonfläche befinde. Mehrere Fangschüsse wurden dann jedoch angetragen und der Fuchs kam zur Strecke.

Die Ablehnung des Fangschusses habe ich zum Anlass genommen unsere Geschäftsstelle um juristische Stellungnahme zu dem Vorgang zu bitten.

Von Herrn Rechtsanwalt Jens Sendke erhielte ich dankenswerterweise nachfolgende Antwort die unsere Jäger genau beachten sollten. Grundsätzlich ist auch die Ortslage Bestandteil des Jagdbezirkes. Davon ausgenommen sind befriedete Bezirke. Das heißt das innerhalb der Ortslage keine Verpflichtung zur Erlegung nach § 22aBJagdG besteht,
vielmehr die Erlegung unzulässig ist !!
Die Erlegung ist nur im Rahmen der Gefahrenabwehr durch die Behörde möglich und zulässig. Dazu kann diese sich z.B. eines Jägers oder Jagdausübungsberechtigten bedienen.


Dies bedeutet das wir ohne Anweisung der Polizei "vor Ort" keinen Fangschuss antragen dürfen!

Im Zweifellsfall befindet sich Jagdschein und WBK in Gefahr.

Sollte die Tätigkeit in Abstimmung mit der Polizei erfolgen ist dies eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr im Auftrag der zuständigen Behörde. Es besteht in diesem Fall ein Ersatzanspruch für Auffwendungen §38OBG.


Peter-C.Neigenfind


Eingetragen von August | Aufrufe: 2506
Zurück zur Übersicht Zurück zur Übersicht


Veranstaltungen
06.12.2024
   JS Groß Schönebeck - Stammti...
19.12.2024
   JS Wandlitz - Jägerstammtisch
01.01.2025
   25. Neujahrsblasen am Askanier...
19.01.2025
   JS Groß Schönebeck - Übungs...
16.02.2025
   JS Groß Schönebeck - Pokalsc...
28.02.2025
   JS Groß Schönebeck - Mitglie...
07.03.2025
   JS Groß Schönebeck - Stammti...
24.05.2025
   Brandenburger Jägertag in Paa...
Neuste Artikel
Hubertusfest am 03. ...
    09.11.2024, 10:21
Fortführung der Bac...
    27.08.2024, 23:59
Untere Jagdbehörde:...
    03.06.2024, 11:40
Museumsfest am Barni...
    23.05.2024, 21:55
1. Mai - Gemeinsamer...
    01.05.2024, 22:48
Operationen
Seite drucken Seite drucken
Seite melden Seite melden
Seite empfehlen Seite empfehlen

Impressum | Nutzungsbedingungen + Datenschutz