Bleiminimierung bei der Jagd in Brandenburg- Was gilt ab dem 1. April 2021
Was gilt ab dem 1. April 2021?
Verschiedene
Presseberichte der vergangenen Tage haben den Eindruck erweckt, dass im
Land Brandenburg ab dem Beginn des neuen Jagdjahres die Verwendung von
bleihaltiger Büchsenmunition untersagt ist. Ein solches generelles
Verbot ist jedoch nicht geregelt, vielmehr enthält § 4 Abs. 11 der
Durchführungsverordnung ein „Bleiminimierungsgebot“.
Hierzu ist Folgendes voraus zu schicken: seit mehr als 20 Jahren wird
über „bleifreie“ (bleiminimierte!) Büchsenmunition diskutiert. In
dieser Zeit haben die Munitionshersteller viel in die Entwicklung
bleiminimierter Munition investiert, so dass heute in den gängigen
Kalibern eine Vielzahl von bleiminimierten Geschossen zur Verfügung
stehen. Es liegen auch langjährige Erfahrungen – positiv wie negativ –
über die Verwendung bleiminimierter Munition vor. Viele Probleme, die
bei den ersten bleiminimierten Geschossen noch bestanden, konnten im
Laufe der Jahre reduziert bzw. beseitigt werden. Dennoch kann es –
insbesondere bei älteren Waffen – zu Präzisionsproblemen kommen.
Teilweise wird auch über eine nicht ausreichende Tötungswirkung
bestimmter Geschoß-/Patronenkombinationen berichtet.
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4 Abs. 11 der Durchführungsverordnung regelt, dass zunächst nur
„geeignete“ Büchsenmunition verwendet werden darf. Geeignet ist die
Munition, wenn diese eine ausreichende Präzision und eine ausreichende
Tötungswirkung entwickelt. Dies bezieht sich auf die jeweilige Waffe und
die jeweilige Wildart. Auch konventionelle Munition mit Bleikern kann
durchaus „ungeeignet“ sein, wenn sie die genannten Voraussetzungen in
der jeweiligen Waffe nicht erfüllt. Die genannte Vorschrift regelt
ferner, dass ab dem kommenden Jagdjahr unter den geeigneten
Munitionssorten diejenige Munition zu verwenden ist, die möglichst wenig
Blei an den Wildkörper abgibt.
Was bedeutet dies in der Praxis ?
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Für meine Büchse ist bleiminimierte Munition nicht erhältlich. Es
handelt sich um ein „Sammlerstück“ mit einer heute selten verwendeten
Patrone?
In diesem Fall darf mit konventioneller Munition mit Bleikern gejagt
werden. Hierbei sind wahrscheinlich Deformationsgeschosse gegenüber
sogenannten „Zerlegern“ zu bevorzugen, da Deformationsgeschosse eine
geringere Splitterwirkung aufweisen.
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Für meine alte Büchse gibt es bleiminimierte Munition verschiedener
Hersteller, jedoch haben Versuche auf dem Schießstand ergeben, dass
hierbei keine ausreichende Präzision zu erreichen war. Die Streukreise
lagen alle über 10 cm. Mit konventioneller Munition erreiche ich
regelmäßig Streukreise unter 5 cm.
In diesem Fall darf mit der konventionellen Munition weiter gejagt werden, es gilt das Gleiche wie unter 1.
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Ich habe mit meiner Büchse mehrere bleiminimierte Patronensorten
ausprobiert. Mit zwei dieser Laborierungen schießt die Büchse sehr
präzise. Allerdings habe ich festgestellt, dass mit diesen Laborierungen
die Tötungswirkung bei Wild unter 50 kg sehr schlecht ist. Ich erlege
aber hautsächlich Rehwild und schwaches Schwarzwild.
Auch in diesem Fall darf mit der konventionellen Munition weiter gejagt werden, es gilt das Gleiche wie unter 1.
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Meine Büchse schießt mit verschiedenen bleiminimierten Laborierungen
ausreichend präzise. Darunter ist auch eine Laborierung, mit der das
von mir gewöhnlich erlegte Wild schnell zur Strecke kommt, die
Tötungswirkung ist mit konventioneller Bleikernmunition vergleichbar.
In diesem Fall ist die bleiminimierte Munition zu verwenden.
Die Eignung für bleiminimierte Munition ist ggf. in angemessenen
Abständen zu überprüfen. Die Munitionsentwicklung geht weiter und
möglicherweise sind in einigen Jahren auch geeignete bleiminimierte
Patronen für Waffen verfügbar, für die sich heute keine „geeignete“
bleiminimierte Munition findet.
Die vorgenannte Vorschrift wurde im Sommer 2019 verkündet, so dass in
den 1 ½ Jahren seit der Verkündung die Eignung bleiminimierter Munition
individuell geprüft und konventionelle Munition verbraucht werden
konnte. Leider fehlen die seit langem angekündigten bundesgesetzlichen
Regelungen zu Munition, so dass sich das Bleiminimierungsgebot
ausschließlich aus der Durchführungsverordnung ergibt.
Zwar ist eine Zuwiderhandlung (derzeit) nicht Bußgeldbedroht, jedoch
kann die zuständige Jagdbehörde die Einhaltung ordnungsrechtlich
erzwingen. Wer also konventionelle Munition weiterhin verwendet, obwohl
für die Waffe bleiminimierte Munition auf dem Markt verfügbar ist,
sollte dies auch fundiert begründen können.
Jens Ole Sendke
Rechtsanwalt
Justitiar des Landesjagdverband Brandenburg e.V.
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